Satzung

Satzung des Ortsverbandes der BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Otzberg
Stand: 12.05.2017

Präambel
Die Mitglieder der BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Otzberg sind überzeugt, dass die Durchsetzung einer nachhaltigen und ökologischen Politik nur mit BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Otzberg kommunal umzusetzen ist. Die aktive Parlamentarische Arbeit nach den Grundsätzen geht von den Grundprinzipien ökologisch, basisdemokratisch, gleichberechtigt, sozial und gewaltfrei aus.
§1 Name und Sitz
(1)
Der Tätigkeitsbereich des Ortsverbandes Otzberg der BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (Grüne) erstreckt sich auf das Gebiet der Gemeinde Otzberg.
(2)
Der Ortsverband Otzberg stellt einen sich selbst bestimmenden Zweigverband der Partei dar.

§2 Mitgliedschaft
(1)
Mitglied des Ortsverbandes kann jeder sein, der das 16. Lebensalter vollendet hat, seinen 1. oder 2. Wohnsitz in Otzberg hat, die Satzung des Ortsverbandes und die Grundprinzipien der BÜNDNIS 90/DIEGRÜNEN anerkennt sowie keiner anderen Partei angehört.
(2)
Der Mitgliedsbeitrag soll monatlich mindestens 10,00 Euro betragen.
(3)
Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand des Ortsverbandes zu beantragen.
(4)
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Streichung.
(5)
Der Austritt kann jederzeit gegenüber dem Ortsverband schriftlich erklärt werden.
(6)
Ein Ausschluss kann nur wegen eines erheblichen Verstoßes gegen die Satzung oder die Grundprinzipien erfolgen. Über den Ausschluss eines Mitgliedes berät und beschließt die Mitgliederversammlung. Berufungsinstanz ist die Kreis- bzw. Landesschiedskommission.
(7)
Mitglieder, die trotz Mahnung 1 Jahr lang weder Beiträge bezahlen noch Mitgliederversammlungen besuchen, können von der Mitgliederversammlung als Mitglieder gestrichen werden, sofern ihnen dies vorher angekündigt wurde.
Unbekannt verzogene Mitglieder können ohne weiteres nach 6 Monaten gestrichen werden.

§3 Organe
Organe des Ortsverbandes sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§4 Mitgliederversammlung (Ortsversammlung)
(1)
Die Mitgliederversammlung findet in von der Mitgliederversammlung oder dem Vorstand festzusetzenden Zeitabständen, mindestens jährlich, statt und ist öffentlich. Nichtmitglieder haben Rederecht.
(2)
Eine Mitgliederversammlung ist auf Wunsch von mindestens drei Mitgliedern vom Vorstand einzuberufen.
(3)
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
(4)
Anträge auf Wahl und Abwahl von Vorstandsmitgliedern, Satzungsänderungen und die Auflösung des Ortsverbandes müssen den Mitgliedern mindestens eine Woche vor der Ortsversammlung mitgeteilt werden.

§5 Vorstand (Ortsvorstand)
(1)
Der Vorstand setzt sich aus mindestens drei Personen gleichberechtigten Personen zusammen.
(2)
Gewählt ist, wer in geheimer Wahl im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen oder im zweiten Wahlgang die relative Mehrheit der gültigen Stimmen auf sich vereinigt.
(3)
Der Vorstand ist rechenschaftspflichtig und an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. Der Kassenbericht ist vor der Berichterstattung durch die/den von der Mitgliederversammlung zu wählenden KasssenprüferIn zu prüfen.
(4)
Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt.
(5)
Für eine Abwahl des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ist die absolute Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen erforderlich.

§6 Schlussbestimmungen
(1)
Satzungsänderungen bedürfen der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen
(2)
Die Auflösung des Ortsverbandes erfolgt mit 3/4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen.